Eine Mindest- bzw Ergänzungssteuerpflicht kann sich (nicht nur, aber vor allem) dann ergeben, wenn der Effektivsteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet unter dem Mindeststeuersatz von 15 % liegt. Mit der Primärergänzungssteuer (PES), der Sekundärergänzungssteuer (SES) und der Nationalen Ergänzungssteuer (NES) hält das MinBestG drei Möglichkeiten bereit, wie die Ergänzungssteuer erhoben werden kann.