Wie schon das DSG 2000 normiert auch die DSGVO eine Melde- und Benachrichtigungspflicht im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Datenpannen). Diese Verpflichtung wird ganz allgemein auch als „Data Breach Notification“ bezeichnet. Diese Pflicht ist in zwei Varianten ausgestaltet: Art 33 regelt die Meldung an die Datenschutzbehörde, Art 34 die Benachrichtigung der betroffenen Person. In beiden Varianten werden konkrete Anforderungen an den Mindestinhalt der Meldung/der Benachrichtigung gemacht.