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COVID-19 – Investitionsprämie (abgelaufen)

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - SteuerrechtBleyerMai 2022

Mit Hilfe der (befristeten) COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Gefördert werden aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die zwischen 1. 9. 2020 und 28. 2. 2021 via aws Fördermanager beantragt werden; für die zwischen 1. 8. 2020 und 28. 2. 2021 erste Maßnahmen gesetzt werden und die bis spätestens 28. 2.2022 (Investitionsvolumen > 20 Mio exkl USt: bis 28. 2. 2024) umgesetzt werden.

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gegenstand des Förderungsprogrammes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines steuerfreien und nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 

Beantragung

Mit der Abwicklung des Förderprogramms ist die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt. Die Förderung kann seit dem 1. 9. 2020 bis zum 28. 2. 2021 via aws Fördermanager beantragt werden. Eine Einreichung in Papierform, per Email oder über andere Wege ist nicht möglich.

Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.

Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung. Unternehmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio (exkl. USt) können bei Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine Zwischenauszahlung beantragen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten.

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. 8. 2020 und 31. 5. 2021 (vgl 2. COVID-19-StMG) gesetzt werden.  Als „erste Maßnahmen“ gelten dabei:

  • Bestellung
  • Kaufvertrag
  • Lieferung
  • Beginn der Leistung
  • Anzahlung
  • Zahlungen
  • Rechnung oder
  • Baubeginn

Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche zählen hingegen nicht zu den „ersten Maßnahmen“.

Praxistipp
Der „Rauskaufen“ von bereits im Unternehmen genutzten Anlagegütern, die gemietet oder geleast sind, ist nicht förderbar, da hier die erste Maßnahme in Form der Lieferung bereits erfolgt ist.

 

Hinweis Die geförderten Vermögensgegenstände sind jeweils mindestens 3 Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen sind (Sperrfrist); sie dürfen in diesem Zeitraum weder verkauft, sonst für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet oder gemäß § 6 Z 6 lit a EStG überführt werden. Ausgenommen ist Software, die auch international genutzt werden kann.

Des Weiteren muss auch die 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Unterlagen beachtet werden

Explizit ausgenommen von der Investitionsprämie sind hingegen vor allem

  • klimaschädliche Neuinvestitionen,
  • Erwerb von Gebäuden und Grundstücken,
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
  • Finanzanlagen,
  • Unternehmensübernahmen und
  • aktivierte Eigenleistungen.

Förderungswerber

Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht. 

Höhe der Prämie

Die Investitionsprämie beträgt 

  • 7 % der Neuinvestitionen (generell); 
  • 14 % bei Neuinvestitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science (siehe hierzu Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie)

Grenzen für förderungsfähige Investitionen

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist € 5.000,- ohne USt.

Das maximal förderbare Investitionsvolumen ist € 50 Mio ohne USt pro Unternehmen bzw pro Konzern.

Investitionsdurchführungszeitraum

Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen hat bis längstens 28. 2. 2022 zu erfolgen.

Bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio (exkl USt) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen bis längstens 28. 2. 2024 erfolgen.

Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.

Hinweis
Binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition ist sodann eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.

Steuerfreiheit

Gem dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 stellen die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führen zu keiner Aufwandskürzung (vgl § 124b Z 365 EStG).

Es findet auch keine Kürzung der abzugsfähigen Aufwendungen (= Abschreibungen) in den betreffenden Geschäftsjahren statt.

Weiterführende Informationen

Investitionsprämiengesetz – InvPrG, BGBl I 2020/88, geändert durch BGBl I 2020/167, BGBl I 2021/52 und BGBl I 2021/95

Zur Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" siehe https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/



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