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Coronavirus Übersicht, COVID-19 Gutschein statt Rückzahlung bei Veranstaltungen

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - UnternehmensrechtGram/GramMai 2020

In der „Corona- Krise“ bleibt kein Stein auf dem anderen – der Gesetzgeber ermöglicht die Übergabe von Gutscheinen statt der – umgehenden – Rückerstattung von Eintrittsgeldern. Im Rahmen des neuen Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz = KuKuSpoSiG können sich Veranstalter können daher von der Rückzahlungsverpflichtung durch die Begebung von Gutscheinen befreien.

Stand 04.05.2020

Einleitung

Der Nationalrat hat am 28.4.2020 das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz = KuKuSpoSiG) beschlossen. Zwar muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen und auch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt muss noch erfolgen – das Gesetz wird aber in der vom Nationalrat beschlossenen Form in Kraft treten (voraus-sichtlich am 8.5.2020).

Regelungen im Detail:

Das KuKuSpoSiG sieht vor, dass Veranstalter die – umgehende - Rückzahlung von Eintrittsgeldern oder Teilnahmegebühren (im Folgenden kurz als „Eintrittskarten“ bezeichnet) für COVID-19 bedingt abgesagte Veranstaltungen durch die Ausgabe von Gutscheinen vermeiden können. Das gilt für alle Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen sind und umfasst Konzertveranstaltungen, Opernaufführungen, Theateraufführungen, Filmvorführungen, Performances, Besuche von Museen oder Kulturdenkmälern und alle Sportveranstaltungen mit entgeltlicher (Publikums-)Beteiligung und zwar auch im Freizeitsportbereich.

Zweck des Gesetzes ist die Vermeidung von Insolvenzen von Veranstaltern – daher gilt es nicht, wenn der Veranstalter eine Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) ist, im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht oder für den eine Gebietskörperschaft haftet.

Die „Gutschein statt Rückzahlung-Lösung“ gilt auch, wenn die Eintrittskarten über einen Vermittler (Ticketplattform) erworben wurden. Für über den Sekundärmarkt - somit nicht direkt vom Veranstalter oder über einen Vermittler - erworbene Eintrittskarten gilt das Gesetz hingegen nicht.

Der Gutschein entspricht der Höhe des bezahlten Entgelts für die Eintrittskarte und es dürfen keine zusätzlichen Kosten für die Ausstellung und Übermittlung oder die Einlösung des Gutscheins anfallen – die Höhe des bezahlten Entgelts ist jedoch entscheidend, denn:

- Entgelt für Eintrittskarten bis zu EUR 69,99 kann jedenfalls mit einem Gutschein abgegolten werden;

- hat das Entgelt für Eintrittskarten zwischen EUR 70,00 und EUR 250,00 ausgemacht, können EUR 70,00 durch einen Gutschein ersetzt werden und der Rest ist zurückzuzahlen;

- hat das Entgelt über EUR 250,00 betragen, sind EUR 180,00 zurückzuzahlen und der Rest kann durch den Gutschein abgegolten werden.

 

Diese Betragsgrenzen gelten – das geht aus den Erläuterungen des Justizausschusses vom 24.4.2020 hervor - auch, wenn gleichzeitig Eintrittskarten für mehrere verschiedene Veranstaltungen erworben wurden und zwar bezogen auf die Teilentgelte für jede einzelne Veranstaltung. Bei Eintrittskarten für mehrtägigen Veranstaltungen gelten die vorgenannten Betragsgrenzen bezogen auf jeden einzelnen Veranstaltungstag.

Nicht geregelt – und den Erläuterungen des Justizausschusses auch nicht zu entnehmen – ist, welche Betragsgrenzen gelten sollen, wenn ein „Besucher“ (natürliche oder juristische Person) für eine Veranstaltung nicht nur eine, sondern gleich mehrere Eintrittskarten erworben hat. Die Betragsgrenzen gelten nach dem Sinn des Gesetzes wohl auch in diesem Fall bezogen auf den Preis jeder einzelnen Eintrittskarte (weswegen nicht der gesamte Entgeltpreis für alle gleichzeitig erworbenen Eintrittskarten für eine Veranstaltung zu berücksichtigen ist).

Handelt es sich um ein wiederkehrendes Abonnement, so kann der Abonnent statt einem Gutschein oder der Rückzahlung die Anrechnung auf die Kosten eines folgenden Abonnements verlangen. Sind Veranstaltungen z.B. im Rahmen eines Abonnements nur teileweise entfallen, gilt das Gesetz für den die entfallenen Veranstaltungen betreffenden Anteil.

Die Gutscheine sind vollkommen frei – aber nur an natürliche Personen – übertragbar; sie können für jede andere künftige Veranstaltung desselben Veranstalters eingesetzt und müssen auch vom Veranstalter für jede seine Veranstaltungen angenommen werden. Für den Inhaber des Gutscheins hingegen besteht keine Verpflichtung, den Gutschein einzulösen. Löst der Inhaber – aus welchen Gründen auch immer - den Gutschein nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ein, so muss der Veranstalter den Wert des Gutscheins danach auf Aufforderung (wir empfehlen dazu die Bekanntgabe der Kontonummer, damit die Überweisung auch erfolgen kann) unverzüglich auszahlen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Zur Verjährung sagt das Gesetz nichts. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist des ABGB, wobei „sicherheitshalber“ der Verjährungsbeginn mit dem Tag des Erwerbs der Eintrittskarten anzusetzen ist. Mit der Aufforderung zur Auszahlung des Werts nicht eingelöster Gutscheine nach dem 31.12.2022 sollte daher nicht lange zugewartet werden.

Die Regelungen des KuKuSpoSiG sind gegenüber Verbrauchern (§ 1 KSchG) einseitig zwin-gend und können daher nicht zu Lasten des Verbrauchers, sehr wohl aber zu seinen Guns-ten, abbedungen werden (eine freiwillige Entgegennahme von Gutscheinen in einem höhe-ren als dem gesetzlich vorgesehenen Wert ist somit möglich).

Das KuKuSpoSiG gilt diese Regeln gelten nicht nur für Verbrauchergeschäfte iSd KSchG und somit selbst dann, wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind. Auch in diesem Fall, kann der Unternehmer, der das Entgelt für die Eintrittskarte gezahlt hat, gemäß dem Gesetz den Gutschein nur an natürliche Personen (dafür dann aber an jede) übergeben. Diese Regelung kann vertraglich für Vereinbarungen zwischen Unternehmern wohl abgeändert werden – denn, sind an einem Vertrag nur Unternehmer beteiligt, können sie Vereinbarungen treffen, die vom KuKuSpoSiG abweichen (sogar zu Lasten des Erwerbers von Eintrittskarten). Diese Vereinbarungen müssten aber im Nachhinein (freilich im Einvernehmen) getroffen werden, weil die Verträge über den Erwerb der Eintrittskarten doch schon längst vor dem Auftreten der COVID-19-Pandemie abgeschlossen wurden. Tatsächlich wird es daher unwahrscheinlich sein, dass nachträgliche Vereinbarungen zustande kommen, die für den Erwerber von Eintrittskarten ungünstigere Vorsehen, als das KuKuSpoSiG. Regelungen in AGB werden diesen Fall wohl kaum berücksichtigen – falls doch, könnten sie für zwischen Unternehmern abgeschlossene Verträge gelten.



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