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Coronavirus-Krise - abgabenrechtliche Hinweise zu Prämien, Zulagen, Sachbezügen usw

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - ArbeitsrechtSabaraJänner 2023

Zulagen und Bonuszahlungen, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise zusätzlich gewährt werden, können für das Kalenderjahr 2021 bis Februar 2022 bis € 3.000,- steuerfrei und sv-beitragsfrei gewährt werden. Während bestimmter Phasen der COVID-19-Pandemie dürfen trotz corona-bedingter Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit gewisse weitergezahlte Zulagen steuerfrei behandelt werden. Auch beim Pendlerpauschale und bei manchen Sachbezügen (etwa Essensbons) gilt es einiges zu berücksichtigen.

Stand: 3. 1. 2023

Zulagen und COVID-Bonuszahlungen für 2020 und 2021

Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit für COVID-Bonuszahlungen, Corona-Prämie

§ 124b Z 350 EStG, eingefügt in das EStG mit dem 3. COVID-19-Gesetz11BGBl I 2020/23., besagt, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise zusätzlich gewährt werden, im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuerfrei sind. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis € 3.000,- steuerfrei.22S BGBl I 2021/227.

Hinweise

  • Wurde 2020 eine steuerfreie Zahlung aufgrund dieser Bestimmung ausbezahlt, steht dies einer steuerfreien Auszahlung für 2021 nicht entgegen.
  • Der Gesetzestext stellt nur auf die Zahlung bis Februar 2022 ab, ohne auf eine Auszahlung als Nachzahlung für das Vorjahr bis 15. 2. 2022 Bezug zu nehmen. Daher ist nach Ansicht des BMF ausreichend, wenn lediglich der Bezug auf das Kalenderjahr 2021 dokumentiert wird. Eine Rollung ist weder verlangt noch verboten. Es ist auch nicht maßgeblichwann im Kalenderjahr 2021 die „Corona-Prämie“ geleistet wurde. Um sie steuerfrei zu behandeln, muss sie lediglich im Kalenderjahr 2021 bis Ende Jänner 2022 für das Kalenderjahr 2021 geflossen sein. Somit steht auch einer Umwidmung bereits geflossener Zahlungen nichts Wege, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die steuerfreie Corona-Prämie erfüllt sind, es sich dabei also um zusätzliche Zahlungen handelt, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet wurden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
  • Nach dem Februar 2022 gab es keine Möglichkeit mehr, COVID-Bonuszahlungen steuer- und beitragsfrei auszubezahlen.

Es muss sich bei den Bonuszahlungen für 2020 und 2021 um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind daher nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber hat einen Zusammenhang mit der COVID19-Krise zu dokumentieren (zB Ausweis am Lohnkonto). (vgl Rz 112g LStR 2002)

Die Zulagen erhöhen außerdem nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Korrespondierend zur steuerrechtlichen Regelung sieht § 49 Abs 3 Z 30 ASVG vor, dass die steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen auch von der Beitragspflicht nach ASVG befreit sind und daher nicht als Entgelt nach § 49 ASVG gelten.

Hinweis

Wenn ein Arbeitnehmer eine schon bisher zustehende laufende oder jährliche Prämie plötzlich unter dem Titel „Corona-Prämie“ ausbezahlt bekommt, so handelt es sich dabei um eine unzulässige Umgehung der neuen Bestimmungen.

 

Kommunalsteuer, DB und DZ

Durch BGBl I 2020/103 wurde geregelt, dass, wenn die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt sind, derartige Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG und der Kommunalsteuer befreit sind. Diese Regelung trat am 17. 9. 2020 in Kraft. Das BMF hat allerdings bestätigt, dass jene Covid-19-Zulagen bzw Bonuszahlungen, welche von der Lohnsteuer befreit sind, rückwirkend auch von den Abgaben DB, DZ und KommSt befreit sind.33Wilhelm Kurzböck: http://www.ars.at/forum/read.php?3 ,58511. Die steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 lit a EStG sind auch 2022 von den Abgaben DB, DZ und KommSt befreit.

Begünstigte Berufsgruppen bzw berufliche Bereiche

Fraglich war zunächst aufgrund der sehr allgemein formulierten Formulierung im 3. COVID-19-Gesetz, wer der konkrete Adressatenkreis der Steuerbegünstigung ist. 

In den Gesetzesmaterialien44402/A BlgNR 27.GP . wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der COVID-19-Krisensituation Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches leisten. Werden diese Mitarbeiter dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von € 3.000,- steuerfrei gestellt werden. 

Aufgrund der sehr allgemeinen gesetzlichen Formulierung ist wohl dem sehr weit gesteckten Wortlaut der Gesetzesbestimmung zu folgen.

Juristisch betrachtet ist dem Wortlaut einer Gesetzesregelung der Vorrang einzuräumen, während die parlamentarischen Erläuterungen als bloße Auslegungshilfe bei unklarem Wortlaut heranzuziehen sind. Dies bedeutet konsequenterweise, dass Prämien, die aufgrund der Coronakrise gewährt werden, ohne Rücksicht auf die Berufsgruppe bis zu € 3.000,- steuer- und sozialversicherungsfrei abgerechnet werden können.55Vgl in diesem Sinn Kronberger/Kraft in „Steuerfreie Corona-Prämien für alle – oder doch nicht?“, ARD 6695/6/2020. 

Aus den FAQ des BMF geht schließlich hervor, dass die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen, gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.

Praxistipp

Es empfiehlt sich, schriftlich zu vereinbaren, dass Prämien aufgrund der Corona-Krise gewährt werden. Es sollte weiters dargelegt werden können, warum infolge der „Corona-Mehrbelastung“ die Bezahlung der Prämie sachlich begründet ist.

Weitere praktische Hinweise zu den COVID-Bonuszahlungen

Eine Verpflichtung zur Zahlung von COVID-19-Prämien besteht nur dann, wenn diese auch kollektivvertraglich vorgesehen sind. So haben bspw die Kollektivvertragspartner 2020 im Zuge des Abschlusses der KV-Verhandlungen in der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) für Mitarbeiter im Pandemie-Einsatz eine „Corona-Prämie“ über pauschal € 500,- vereinbart. Diese Gefahrenzulage soll alle Mitarbeiter betreffen, die im Zeitraum von 16. 3. 2020 bis 30. 6. 2020 in unmittelbaren persönlichen Kundenkontakt stehen bzw gestanden sind.

Praxistipp

Es ist der jeweilige Kollektivvertrag dahingehend zu untersuchen, ob noch derartige Prämien auszuzahlen sind.

Arbeitnehmer, die während der COVID-Krise beschäftigt werden, und in dieser Zeit zusätzliche Zulagen, Boni usw erhalten, können diese Leistungen einmalig oder monatlich erhalten. Es ist auch eine Mischung aus einmalig und monatlich möglich, solange der Gesamtbetrag € 3.000,00 nicht übersteigt.

Die COVID-Bonuszahlungen können nicht anstelle von Überstundenvergütungen geleistet werden. Normale Mehrleistungen können dadurch wohl nicht wirksam abgegolten werden.

Auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter im Betrieb oder im Homeoffice tätig ist bzw war (vgl Rz 112g LStR 2002).

Die Zahlungen sind lohnsteuerfrei und erhöhen weder das Jahressechstel noch das Kontrollsechstel, wenn sie als laufende Bezüge gewährt werden. Es erfolgt keine Anrechnung auf einen dieser Werte, wenn die Leistung als sonstiger Bezug (als Einmalzahlung) erfolgt. Erfolgt die Abrechnung als laufender Bezug, so erhöht sie dennoch das Jahresviertel sowie das Jahreszwölftel gemäß § 67 Abs 6 EStG (bei Personen, die nicht im System des BMSVG sind).

Steuerfreiheit für Zulagen und Zuschläge  (2020, 2021)

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis € 360,- monatlich steuerfrei. Zusätzlich dazu sind Zuschläge für die ersten 10 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch € 86,- monatlich, steuerfrei.

Werden bzw wurden die genannten Zulagen sowie Zuschläge an Arbeitnehmer trotz corona-bedingter Quarantäne, Telearbeit (Home-Office) bzw Kurzarbeit weitergezahlt, dürfen bzw durften diese in vielen Phasen der Corona-Pandemie weiterhin gemäß § 68 Abs 1 bis Abs 5 EStG steuerfrei behandelt werden. 

Dies besagt § 124b Z 349 EStG, der regelt, dass ua § 68 Abs 7 EStG auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar ist. § 68 Abs 7 EStG besagt, dass Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn enthalten sind, der an den Arbeitnehmer ua im Krankheitsfall weitergezahlt wird, entsprechend den in § 68 EStG genannten Bestimmungen steuerfrei sind. Das gilt eben nun auch bei Quarantäne, Telearbeit und Kurzarbeit.

Diese Regelung war zunächst bis Ende 2020 befristet und wurde schließlich bis 30. 6. 2021 verlängert. Diese – mit Ende Juni 2021 ausgelaufenen – Regelungen wurden aufgrund des Lockdowns wieder für die Kalendermonate November und Dezember 2021 in Kraft gesetzt (§ 124b Z 380 EStG 1988).66S BGBl I 2021/227. Im Jahr 2022 und 2023 gibt es keine derartigen Regelungen mehr.

Hinweis

Im Sozialversicherungsrecht ergingen keine neuen Sonderbestimmungen. Dh, dass sowohl das Überstundenentgelt (Grundstunde und Zuschlag) als auch Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschläge voll beitragspflichtig sind. Bei den SEG-Zulagen ist laut § 49 Abs 3 Z 2 ASVG nur die Schmutzzulage beitragsfrei, sofern sie aufgrund gesetzlicher bzw kollektivvertraglicher Bestimmungen gezahlt wird und sie nicht der Lohnsteuer (Einkommensteuer) unterliegt. Erschwerniszulagen und Gefahrenzulagen sind beitragspflichtig.   

Pendlerpauschale (2020, 2021)

Allgemein gilt: Ein volles Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit h EStG ist das Pendlerpauschale auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

Während einer Karenz steht hingegen kein Pendlerpauschale zu. Für Tage im Home-Office steht grundsätzlich ebenfalls kein Pendlerpauschale zu, da kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegt, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwandes im Wege des Pendlerpauschales nicht in Betracht kommt.

Hinweis

Für das Home-Office während der Coronaviruskrise gibt es aber eine Sonderbestimmung in § 124b Z 349 EStG idF des 3. COVID-19-Gesetzes. Demnach kann das Pendlerpauschale bei vorübergehendem Teleworking während der COVID-19-Pandemie (so wie zB auch im Krankheitsfall) ausnahmsweise unverändert weiter gewährt werden. Das Pendlerpauschale kann außerdem während der COVID-19-Kurzarbeit sowie während Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise weiter gewährt werden. Diese Verhinderungsgründe sind in ihrer Auswirkung auf das Pendlerpauschale somit Feiertagen, Urlauben und Krankenständen gleichgestellt, weshalb zur näheren Auslegung dieser Bestimmung in der Praxis auf Rz 250 LStR zu verweisen ist. Diese Regelung war zunächst bis Ende 2020 befristet und wurde schließlich durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bis 30. 6. 2021 verlängert. Diese – mit Ende Juni 2021 ausgelaufenen – Regelungen wurden aufgrund des Lockdowns wieder für die Kalendermonate November und Dezember 2021 in Kraft gesetzt (§ 124b Z 380 EStG 1988).77S BGBL 2021/227.Im Jahr 2022 und 2023 gibt es keine derartigen Regelungen mehr.

Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz

Während der Coronavirus-Krise wird das Dienstfahrzeug häufig meist weit seltener genutzt werden als im normalen Alltag. Kommt es auch zu einer eingeschränkten Privatnutzung, kann sich dies dann auf den Sachbezugswert auswirken, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als 6.000 Privatkilometer gefahren werden.

Wird das firmeneigene Kfz nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten (einschließlich Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte) nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt, ist nur der halbe Sachbezugswert (maximal € 480 monatlich bei 2 % Sachbezugswert und € 360 monatlich bei 1,5 % Sachbezugswert) anzusetzen.

Hinweis

Dies ist durch geeignete Beweismittel (zB Fahrtenbuch) nachzuweisen.

Der Sachbezugswert geht von einer Jahresbetrachtung aus, sodass unterschiedliche Kilometerleistungen für Privatfahrten in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen keine Rolle spielen. Krankenstände und Urlaube, während denen das Kfz nicht benützt wird, mindern den Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich nicht. Steht in bestimmten Kalendermonaten das Firmenfahrzeug nicht zur Verfügung (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen (Rz 175 LStR ). 

Essensbons im Homeoffice

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 8,0088Erhöhung von € 4,40 auf € 8,- ab 1. 7. 2020, basierend auf dem 19. COVID-19-Gesetz,BGBl I 2020/48. pro Arbeitstag abgabenfrei (steuerfrei bzw sv-beitragsfrei), wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert werden (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG, § 49 Abs 3 Z 12 ASVG).       

Hinweis

Durch das 19. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/48, wurden die Beträge für steuerfreie Gutscheine ab 1. 7. 2020 angehoben, und zwar (von € 4,40) auf € 8,- für Mahlzeiten und (von € 1,10) auf € 2,- für Lebensmittel. Auch im ASVG wurden die Beträge auf € 8,- bzw auf € 2,- angehoben. Im Zuge dessen hat sich auch die Rechtsansicht des BMF (Bundesministerium für Finanzen)  in den Rz 94 und 95a der LStR 2002 ab 1. 7. 2020 geändert. Im Detail dazu siehe hier.

Fraglich war zu Beginn der Pandemie, ob Arbeitgeber weiterhin Essensbons abgabenfrei ausgeben können, wenn Arbeitnehmer im Homeoffice diese zu Hause über Lieferservice einlösen.

Der Lohnsteuerrichtlinien Wartungserlass 2020  stellte dann in der Rz 96 klar, dass aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalenderjahren 2020 und 2021 keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von 8 Euro pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.

Durch eine Gesetzesänderung wurde schließlich klargestellt, dass die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,- ab dem Kalenderjahr 2022 nicht nur für Mahlzeiten gilt, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers – etwa im Homeoffice – konsumiert werden. In Anbetracht der Veränderungen in der Gastronomie ebenso wie in der Arbeitswelt in Folge der COVID-19-Krise erscheint es nicht mehr sachgerecht, gelieferte Mahlzeiten weiterhin anders als in Gaststätten konsumierte Mahlzeiten zu behandeln. Nicht von der Begünstigung iHv € 8,- umfasst bleiben weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Als Gaststätten gelten weiterhin Gastgewerbebetriebe iSd § 1 Abs 1 der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013. Künftig muss es aber nicht mehr unbedingt möglich sein, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden können, da auch ein Betrieb, der Speisen jeder Art anbietet und zubereitet, aber diese ausschließlich zur Lieferung – und nicht zur Konsumation vor Ort – zubereitet und verkauft, vom höheren Betrag der Befreiung umfasst ist.

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden, wobei es unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer COVID-19-bedingt zu Hause arbeitete. Es muss sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 17 EStG übersteigt. Es ist dabei immer auf die konkreten Arbeitstage abzustellen. Der täglich höchste Steuerfreibetrag von € 2,00 bzw € 8,00 seitens des Arbeitgebers bleibt jedoch weiter aufrecht.99In diesem Sinn siehe Kurzböck, Die Änderungen bei abgabefreien Essensbons ab Juli 2020 im Überblick, ARD 6706/5/2020.

 



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