Checkliste - Meldepflichten des Lehrberechtigen

BeschäftigungsverhältnisseLehrlingeArbeitshilfenIhradskaJuni 2025

Meldepflichten gegenüber der Lehrlingsstelle:

Wann?

Was?

Binnen drei Wochen nach Antritt der Lehre

Lehrvertragsanmeldung bei Aufnahme eines Lehrlings:

Der Lehrvertrag ist möglichst rasch, jedenfalls binnen drei Wochen nach Antritt der Lehre (nicht erst nach Beendigung der Probezeit) zur Protokollierung bei der Lehrlingsstelle anzumelden. Der Lehrling ist davon zu informieren.

Innerhalb von vier Wochen nach EIntritt des Eriegnisses

 

Informationspflichten bei Eintritt folgender Ereignisse während des Lehrverhältnisses:

  • Der Lehrling ist durchgehend vier Monate verhindert, den Lehrberuf zu erlernen, bzw. die Summe der Verhinderungen in einem Lehrjahr beträgt mehr als vier Monate (zB durch Krankheit oder Präsenzdienst);
  • der Lehrling stirbt;
  • der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbildern ist vorhanden, außer es wird sofort ein Ausbilder bestellt;
  • der Lehrberechtigte ist nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt, in der er den Lehrling ausbildet (zB Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde);
  • der Ausbilder wird gewechselt;
  • das Lehrverhältnis wird vorzeitig aufgelöst

Ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss ist die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gem § 27c Abs 1 oder 2 BAG anzuzeigen.

Der Lehrling ist durchgehend vier Monate verhindert, den Lehrberuf zu erlernen, bzw. die Summe der Verhinderungen in einem Lehrjahr beträgt mehr als vier Monate (zB durch Krankheit oder Präsenzdienst);

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