vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Börsenotierung

GesellschaftsrechtKapitalgesellschaftenEwerzJänner 2025

Eine Aktiengesellschaft ist gem § 3 AktG börsenotiert, wenn ihre Aktien (wenn auch nur teilweise) zum Handel an einer anerkannten Börse iSd Art 4 Abs 1 Nr 72 der Kapitaladäquanzverordnung oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte