Wird die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt (zB gewerbliche Tätigkeiten oder Werbung), muss grundsätzlich eine Bewilligung der Behörde eingeholt werden. Das Gesetz definiert die verkehrsfremden Zwecke und legt Befreiungen fest.
Wird die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt (zB gewerbliche Tätigkeiten oder Werbung), muss grundsätzlich eine Bewilligung der Behörde eingeholt werden. Das Gesetz definiert die verkehrsfremden Zwecke und legt Befreiungen fest.