Gem § 102 ArbVG hat der Betriebsrat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Der Arbeitgeber darf eine Disziplinarmaßnahme im Einzelfall nur verhängen, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrats eingerichtete Stelle entscheidet (zB durch Kollektivvertrag eingerichtete Disziplinarkommission), der Zustimmung des Betriebsrats. Durch eine Disziplinarmaßnahme wird dem Arbeitnehmer ein Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht.