Die zentrale Regelung im ABGB zur Haftung des Geschäftsherrn für seine Gehilfen im deliktischen Bereich (zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschädigten gibt es kein vertragliches oder vorvertragliches Verhältnis) ist § 1315 ABGB. Setzt der Geschäftsherr zur Besorgung seiner sonstigen Angelegenheiten Gehilfen ein, hat er für die Schäden einzustehen, die entweder durch untüchtige oder wissentlich gefährliche Besorgungsgehilfen Dritten verursacht wurden.