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Besorgungsgehilfe

SchadenersatzAllgemeinesFialaJuli 2024

Die zentrale Regelung im ABGB zur Haftung des Geschäftsherrn für seine Gehilfen im deliktischen Bereich (zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschädigten gibt es kein vertragliches oder vorvertragliches Verhältnis) ist § 1315 ABGB. Setzt der Geschäftsherr zur Besorgung seiner sonstigen Angelegenheiten Gehilfen ein, hat er für die Schäden einzustehen, die entweder durch untüchtige oder wissentlich gefährliche Besorgungsgehilfen Dritten verursacht wurden.

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