Ein Verwaltungsakt, der als Bescheid Geltung erlangen soll, muss eine Reihe von Formerfordernissen erfüllen, dies sind die Bescheidmerkmale. Dabei müssen zwei Arten von Bescheidmerkmalen unterschieden werden, da sie unterschiedliche Fehlerfolgen auslösen. Das Fehlen eines konstitutiven Merkmales bewirkt die absolute Nichtigkeit des Bescheides. Demgegenüber bewirken Fehler bei den deklarativen Bescheidmerkmalen keine Nichtigkeit. Der Bescheid bleibt existent, kann aber saniert oder vernichtet werden.