Die entrichteten Energieabgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle oder Mineralöl (Heizöl und Flüssiggas) werden auf Antrag insoweit erstattet, als sie 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder einen bestimmten Selbstbehalt für die jeweilige Energieform übersteigen. Vergütet wird jeweils der geringere Betrag. Die Berechnung des Betrages an erstattbaren Energieabgaben (Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Elektrizitätsabgabe) erfolgt somit in mehreren Schritten, siehe dazu die Arbeitshilfe_Energieabgabenvergütung.pdf.

