Wenn es der Arbeitgeber in der Hand gehabt hätte, durch entsprechende innerbetriebliche Organisation Vorkehrungen gegen Verspätungen bei der Lohnabrechnung und -auszahlung zu treffen. Das bedeutet, wenn es aufgrund einer Arbeitsüberlastung im Betrieb zu einer verzögerten Entgeltzahlung kommt, ist diese Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes als willkürlich zu bewerten und die begünstigte Versteuerung nach § 67 Abs 8 lit c EStG kommt nicht zur Anwendung.

