Beispiel
Der Arbeitgeber hat € 60 (€ 3 Euro für 20 Tage Telearbeit) als Telearbeitspauschale nicht steuerbar ausgezahlt. Der Arbeitnehmer hat einen Drucker um € 200 gekauft. Da der Drucker zu 60 % beruflich genutzt wird, ist von den Anschaffungskosten der Betrag von € 120 zu berücksichtigen. Davon ist das Telearbeitspauschale abzuziehen, sodass € 60 als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

