Beispiel 1
A arbeitet im Jahr an 42 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung (außerhalb eines Arbeitszimmers). Er erhält dafür € 2,50 pro Tag, in Summe also € 105,- als Telearbeitspauschale durch seinen Arbeitgeber. In der Veranlagung für dieses Jahr kann er den Betrag von € 21,- zusätzlich als Differenzwerbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG geltend machen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem höchsten zustehenden Telearbeitspauschale von € 126,- (42 Tage x € 3,-) und dem vom Arbeitgeber nicht steuerbar zugewendeten Betrag von € 105,-.

