Das Kind von Frau X kam am 23. 3. 2025 zur Welt. Es wird unterstellt, dass die im Jahr 2024 liegenden steuerpflichtigen Einkünfte heranzuziehen sind. Frau X war 2024 durchgehend als Angestellte erwerbstätig und erhielt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 2.600,–. Sie erhielt 14 Bezüge.

