Alle Marktteilnehmer stehen gegenseitig in Konkurrenz. Der Erfolg eines Unternehmens kann zum Misserfolg eines anderen Unternehmens führen. Auch wenn sich alle Marktteilnehmer rechtskonform verhalten und dadurch ein fairer Leistungswettbewerb am Markt herrscht, können Mitbewerber verdrängt werden und aus dem Markt ausscheiden. Kommt es aber zu einer Verdrängung, welche nicht im fairen Leistungswettbewerb, sondern in einem unlauteren Verhalten eines Mitbewerbers begründet ist, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor, da eine solche Vorgehensweise gegen die berufliche Sorgfalt verstößt.