Die „Beendigung gefährlicher Angriffe“ stellt eine allgemeine Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem SPG dar. Gemäß § 33 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, gefährliche Angriffe unter Einsatz von Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Grundlage für diese Maßnahme ist das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3 SPG. § 21 SPG regelt die Abwehr allgemeiner Gefahren (siehe § 16 Abs 1 SPG) als Aufgabe der Sicherheitsbehörden.