Der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechts an einer Liegenschaft hat bereits bei bloßer Gefährdung seines Besitzes durch Bauführung die Möglichkeit der Bauverbotsklage. Dieses Abwehrrecht, das auf Verbot des Baues, nicht aber auf Wiederherstellung des Vorzustandes gerichtet ist, steht aber dann nicht zur Verfügung, wenn die Bauführung behördlich genehmigt ist und der gefährdete Nachbar es unterlassen hat, rechtzeitig Einwendungen im (Bau)Bewilligungsverfahren zu erheben. Das Verbot (samt einstweiligem Verbot) wird im Besitzstörungsverfahren erlassen.