Der Liegenschaftseigentümer ist berechtigt, auf seinem Grundstück auch in Grenznähe Bäume und Sträucher zu pflanzen, wobei sich das Eigentum am Baum nach der Stelle des Austritts des Stammes aus dem Boden richtet. Er wird durch Zuwachs Eigentümer jener Wurzeln und Äste, die sich in oder über fremden Grund befinden, die allerdings dem Überhangsrecht des Grundeigentümers ausgesetzt sind. Der Grenzbaum, dessen Stamm von der Grenze durchschnitten wird, steht nach hM im Miteigentum. Das Recht der Rodung der Bepflanzung wird durch öffentlich-rechtliche Baumschutzvorschriften eingeschränkt.