Der Eigentumserwerb durch Bauführung ist ein Sonderfall der Vereinigung. Entsprechend § 297 ABGB fällt dabei grundsätzlich das Eigentum am Gebäude dem Grundeigentümer zu, damit Grund- und Gebäudeeigentümer nicht auseinanderfallen. Von dieser Grundregel weicht lediglich § 418 letzter Satz ABGB ab, wonach das Eigentum ausnahmsweise dem Bauführer zufällt, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung gewusst und diese nicht sofort untersagt hat. Die Redlichkeit des Bauführers hat auf den Eigentumserwerb keinen Einfluss; sie bestimmt lediglich die Höhe des zu leistenden Ersatzanspruches.