Gem § 26 Z 2 AngG ist ein Angestellter zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt, wenn der Arbeitgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Unter „Entgeltschmälerung“ versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des Entgelts. Von einem „Vorenthalten“ spricht man dann, wenn der Anspruch dem Umfang nach zwar weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird. Unter Umständen muss der Angestellte dem Arbeitgeber vor dem Austritt eine Nachfrist einräumen.