§ 34 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Personen Auskunft zu verlangen, wenn sie in Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht wichtige Hinweise zu Gefahrenquellen oder einer bestehenden Gefährdung geben können. § 35 SPG regelt, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen oder zumindest imperativen Identitätsfeststellung ermächtigt sind. § 35a SPG regelt die Ausstellung eines antragsgebundenen Identitätsausweises, der in Verbindung mit § 35 SPG steht, da er den Betroffenen ermöglicht, die eigene Identität nachzuweisen.

