§ 34 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Personen Auskunft zu verlangen, wenn sie in Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht wichtige Hinweise zu Gefahrenquellen oder einer bestehenden Gefährdung geben können. § 35 SPG legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Behörden zur zwangsweisen oder zumindest imperativen Identitätsfeststellung berechtigt sind. § 35a SPG regelt die Ausstellung eines antragsgebundenen Identitätsausweises, der insb im Zusammenhang mit § 35 SPG steht, da er den Betroffenen ermöglicht, die eigene Identität nachzuweisen.