Vorschüsse werden mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig und können vom gesamten Existenzminimum rückverrechnet werden, ohne dass dem Arbeitnehmer ein „Mindesgeldbetrag“ verbleiben muss. Die Fälligkeit eines Darlehens richtet sich allerdings grundsätzlich nach der Vereinbarung, die vor der Auflösung des Dienstverhältnisses getroffen wurde.