Grund für die Einwendung: (alphabetisch geordnet) | grds tauglicher Oppositionsgrund? | Einschränkungen/Anmerkungen/Judikaturbeispiele etc: |
Abtretung (Zession) der Forderung | ja | 3 Ob 142/69, 3 Ob 305/02 ua RIS-Justiz RS0000316. |
Änderung der Rechtslage | ja | 3 Ob 206/09decolex 2010/98 (Einwendung gegen Unterlassungsexekution mit der Begründung, das Verhalten sei nach der nunmehr geltenden Rechtslage zulässig). |
Änderung des Unterhaltsanspruchs | ja | RIS-Justiz RS0000824; Einwendungen gegen Unterhaltsansprüche begründen die in der Praxis häufigsten Oppositionsverfahren (siehe hiezu auch oben bei den Zuständigkeiten und bei den Praxistipps). |
Aufrechnung | ja | Grds Oppositionsgrund - allerdings mit der Einschränkung, dass die Geltendmachung der Gegenforderung im Hauptprozess aus nicht bloß subjektiven Gründen unmöglich war (3 Ob 266/98h); maßgebend ist nicht, wann die Aufrechnungserklärung tatsächlich abgegeben wurde, sondern ob sie im Titelverfahren wirksam geltend gemacht werden konnte (3 Ob 135/89 uva RIS-Justiz RS0000765). |
Erfüllung (bei Geldschulden: Zahlung) | ja | der „klassische“ Oppostionsgrund (siehe zB 3 Ob 181/07z RIS-Justiz RS0122815), wobei zur Vermeidung einer Oppositionsklage ein „Oppositionsantrag“ nach § 40 EO gestellt werden kann (insb wenn die Zahlung mit einer unbedenklichen Urkunde nachgewiesen werden kann). |
erschlichener Titel | nein | EvBl 1966/372, 485. |
Gläubigerverzug | nein | Gläubigerverzug stellt keine hemmende Tatsache iSd § 35 EO dar (RPflgSlgE 1990/75). |
Mängel des Titelverfahrens | nein | Die Gültigkeit und das rechtswirksame Zustandekommen des Exekutionstitels können niemals Gegenstand einer Oppositionsklage sein (3 Ob 2044/96a RIS-Justiz RS0001262); allenfalls ist eine Wiederaufnahmeklage oder Klage auf Ungültigkeit des Exekutionstitels möglich (EFSlg 10.629). |
nachträgliches Insolvenzverfahren | ja | 4 Ob 3/88 = RIS-Justiz RS0001231. |
Novation | ja | Novation führt zu Untergang des Anspruchs; aber kein tauglicher Grund für einen Antrag nach § 40 EO (EvBl 1986/173, 728). |
Pfändung der betriebenen Forderung | nein | 3 Ob 142/63 = RIS-Justiz RS0001208. |
Rechtsgestaltungsrechte (Irrtum, List, Gewährleistung, laesio enormis ...) | nein | Gerichtlich erst geltend zu machende Gestaltungsrechte sind keine tauglichen Oppositionsgründe (3 Ob 20/97f, 3 Ob 266/98h ua RIS-Justiz RS0108542). |
Schikane und sittenwidrige Rechtsausübung | ja | Die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse muss nach dem gem § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein (RIS-Justiz RS0114113; 3 Ob 182/94 zur sittenwidrigen Rechtsausübung). |
Stundung | ja | Die Stundung der Forderung führt zu einer Hemmung des Anspruchs; der Anspruch besteht zwar dem Grunde und der Höhe nach an sich fort, aber seine exekutive Geltendmachung ist ausgeschlossen (3 Ob 125/79 RIS-Justiz RS0001259); auch hier kann zur Vermeidung einer Klage zuvor ein „Oppositionsantrag“ nach § 40 EO versucht werden. |
Unmöglichkeit der Leistung | ja | Unmöglichkeit der Leistung muss nach dem in § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten sein (3 Ob 99/85 RIS-Justiz RS RS0001233). |
Unterhalt siehe Änderung des Unterhaltsanspruchs | ||
Verjährung | ja | 3 Ob 62/99k = RIS-Justiz RS0001244. |
Wegfall der Geschäftsgrundlage | nein | 3 Ob 205/98p = RIS-Justiz RS0108542 (T1). |
Zahlung siehe Erfüllung | ||
Zession siehe Abtretung | ||
Zug-um-Zug-Verpflichtung des Gläubigers (vorenthaltene Gegenleistung) | ja | RIS-Justiz RS0000265; aM 3 Ob 7/05hSZ 2005/48 (keine Klage wegen der als lex specialis anzusehenden Bestimmung des § 42 Abs 1 Z 4 EO). |

