Auflistung möglicher Oppositionsgründe

ExekutionsrechtExekutionsklagenArbeitshilfenMiniAugust 2025

Grund für die Einwendung: (alphabetisch geordnet)

grds tauglicher Oppositionsgrund?

Einschränkungen/Anmerkungen/Judikaturbeispiele etc:

Abtretung (Zession) der Forderung

ja

3 Ob 142/69, 3 Ob 305/02 ua RIS-Justiz RS0000316.

Änderung der Rechtslage

ja

3 Ob 206/09decolex 2010/98 (Einwendung gegen Unterlassungsexekution mit der Begründung, das Verhalten sei nach der nunmehr geltenden Rechtslage zulässig).

Änderung des Unterhaltsanspruchs

ja

RIS-Justiz RS0000824; Einwendungen gegen Unterhaltsansprüche begründen die in der Praxis häufigsten Oppositionsverfahren (siehe hiezu auch oben bei den Zuständigkeiten und bei den Praxistipps).

Aufrechnung

ja

Grds Oppositionsgrund - allerdings mit der Einschränkung, dass die Geltendmachung der Gegenforderung im Hauptprozess aus nicht bloß subjektiven Gründen unmöglich war (3 Ob 266/98h); maßgebend ist nicht, wann die Aufrechnungserklärung tatsächlich abgegeben wurde, sondern ob sie im Titelverfahren wirksam geltend gemacht werden konnte (3 Ob 135/89 uva RIS-Justiz RS0000765).

Erfüllung (bei Geldschulden: Zahlung)

ja

der „klassische“ Oppostionsgrund (siehe zB 3 Ob 181/07z RIS-Justiz RS0122815), wobei zur Vermeidung einer Oppositionsklage ein „Oppositionsantrag“ nach § 40 EO gestellt werden kann (insb wenn die Zahlung mit einer unbedenklichen Urkunde nachgewiesen werden kann).

erschlichener Titel

nein

EvBl 1966/372, 485.

Gläubigerverzug

nein

Gläubigerverzug stellt keine hemmende Tatsache iSd § 35 EO dar (RPflgSlgE 1990/75).

Mängel des Titelverfahrens

nein

Die Gültigkeit und das rechtswirksame Zustandekommen des Exekutionstitels können niemals Gegenstand einer Oppositionsklage sein (3 Ob 2044/96a RIS-Justiz RS0001262); allenfalls ist eine Wiederaufnahmeklage oder Klage auf Ungültigkeit des Exekutionstitels möglich (EFSlg 10.629).

nachträgliches Insolvenzverfahren

ja

4 Ob 3/88 = RIS-Justiz RS0001231.

Novation

ja

Novation führt zu Untergang des Anspruchs; aber kein tauglicher Grund für einen Antrag nach § 40 EO (EvBl 1986/173, 728).

Pfändung der betriebenen Forderung

nein

3 Ob 142/63 = RIS-Justiz RS0001208.

Rechtsgestaltungsrechte (Irrtum, List, Gewährleistung, laesio enormis ...) 

nein

Gerichtlich erst geltend zu machende Gestaltungsrechte sind keine tauglichen Oppositionsgründe (3 Ob 20/97f, 3 Ob 266/98h ua RIS-Justiz RS0108542).

Schikane und sittenwidrige Rechtsausübung

ja

Die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse muss nach dem gem § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein (RIS-Justiz RS0114113; 3 Ob 182/94 zur sittenwidrigen Rechtsausübung).

Stundung

ja

Die Stundung der Forderung führt zu einer Hemmung des Anspruchs; der Anspruch besteht zwar dem Grunde und der Höhe nach an sich fort, aber seine exekutive Geltendmachung ist ausgeschlossen (3 Ob 125/79 RIS-Justiz RS0001259); auch hier kann zur Vermeidung einer Klage zuvor ein „Oppositionsantrag“ nach § 40 EO versucht werden.

Unmöglichkeit der Leistung

ja

Unmöglichkeit der Leistung muss nach dem in § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten sein (3 Ob 99/85 RIS-Justiz RS RS0001233).

Unterhalt siehe Änderung des Unterhaltsanspruchs

  

Verjährung

ja

3 Ob 62/99k = RIS-Justiz RS0001244.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

nein

3 Ob 205/98p = RIS-Justiz RS0108542 (T1).

Zahlung siehe Erfüllung

  

Zession siehe Abtretung

  

Zug-um-Zug-Verpflichtung des Gläubigers (vorenthaltene Gegenleistung)

ja

RIS-Justiz RS0000265; aM 3 Ob 7/05hSZ 2005/48 (keine Klage wegen der als lex specialis anzusehenden Bestimmung des § 42 Abs 1 Z 4 EO).

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