Die Aufklärungspflicht ist im MaklerG nicht explizit normiert, sondern wird einerseits aus der Benachrichtigungspflicht des § 3 Abs 3 MaklerG und anderseits aus § 30b KSchG abgeleitet.
Die Aufklärungspflicht ist im MaklerG nicht explizit normiert, sondern wird einerseits aus der Benachrichtigungspflicht des § 3 Abs 3 MaklerG und anderseits aus § 30b KSchG abgeleitet.