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Aufklärungspflichten - Immobilienmakler

Miet- und WohnrechtImmobilienmaklerGottardisOktober 2024

Die Aufklärungspflicht ist im MaklerG nicht explizit normiert, sondern wird einerseits aus der Benachrichtigungspflicht des § 3 Abs 3 MaklerG und anderseits aus § 30b KSchG abgeleitet.

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