Im Arbeitsrecht werden zwei Formen von Bereitschaft unterschieden: Rufbereitschaft liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss, jedoch über seinen Aufenthaltsort und die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entscheiden kann. Bei der Arbeitsbereitschaft muss sich der Arbeitnehmer demgegenüber an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen sofortigen Verfügung halten. Diese Unterscheidung ist besonders im Arbeitszeitrecht und bei der Entlohnung von Bedeutung.