Auf kartellrechtlich relevante Sachverhalte kann sowohl das nationale Kartellrecht (KartG) als auch das europäische Kartellrecht (AEUV) anwendbar sein, wenn der Wettbewerb geschädigt wird. Das europäische Kartellrecht kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die untersuchte Unternehmenspraktik geeignet ist, zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu führen.