Für ausländische Steuern ist eine Anrechnungsmöglichkeit auf die inländische Steuer in Folgejahren erforderlich, um Doppelbesteuerung effektiv zu vermeiden. Derzeit können ausländische Steuern unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden, wobei dies in einem Jahr mit negativem Einkommen in Österreich grundsätzlich ins Leere läuft. Eine Anrechnungsmöglichkeit im Folgejahr ist nur gem § 10a Abs 9 letzter Satz KStG für ausländische Körperschaftsteuer vorgesehen. In allen anderen Fällen (insb bei Quellensteuern) bleibt die Doppelbesteuerung bestehen.