Anerkennungsurkunde über den originären Erwerb eines Superädifikates

SachenrechtBesitz & EigentumArbeitshilfenIlleditsNovember 2025

ANERKENNUNGSURKUNDE11Zur Begründung eines Superädifikates ist keine Urkundenhinterlegung erforderlich, es kann aber gem § 1 Abs 1 Z 2b UHG eine Urkunde zur Dartuung des Superädifikates eingereiht und darauf aufbauend das Superädifikat auch bei der Liegenschaft ersichtlich gemacht werden; dies auch ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers – vgl dazu Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht – ErgBd (2009) § 10 UHG Rz 2.22Es muss aber vor und bei Baubeginn bereits besprochen worden sein, wer Eigentümer der Anlage werden und ob diese auf Dauer auf dem Grundstück bleiben soll, widrigenfalls nach hJud (1 Ob 148/22d) davon auszugehen ist, dass an dieser Anlage später auch einvernehmlich kein Superädifikat mehr begründet werden kann, weil diese bereits Bestandteil des Grundstücks geworden ist.

Das Grundstück Nr. 200/6 mit einer Fläche von 1138 m2 und der Grundstücksadresse Lehargasse 11–13, inneliegend der EZ 1414 des Grundbuches 01704 Klosterneuburg, Bezirksgericht Klosterneuburg, steht im Alleineigentum von Frau Theresa Stibor, Pensionistion, geboren 9. 4. 1928, wohnhaft in 3400 Klosterneuburg, Lehargasse 11.

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