Sind keine Erben vorhanden, hat der Bund als ultima ratio das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen (§ 750 ABGB). Wurde die Verlassenschaft Nichtberechtigten eingeantwortet, steht dem Bund die Aneignungsklage zu (§ 823 ABGB).
Inhalt und Zweck des § 750 ABGB
Das Aneignungsrecht des Bundes ist in § 750 ABGB geregelt. Es verhindert, dass die Verlassenschaft herrenlos bleibt.