Kommt es zur nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage, ist in der Regel die darauf entfallende Umsatzsteuer ebenfalls im entsprechenden Ausmaß zu berichtigen. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern hat bei der Änderung der Bemessungsgrundlage eine korrespondierende Vorsteuerkorrektur zu erfolgen. Die jeweilige Änderung hat grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der Änderung des Entgelts zu erfolgen. Zusätzlich gibt es Regelungen betreffend die Uneinbringlichkeit von Entgelten für Leistungen und die Rückgängigmachung oder Nichtausführung von Leistungen.