Vor Entstehen der Privatstiftung kann der Stifter die Stiftungserklärung jederzeit frei abändern und die Stiftung jederzeit widerrufen (§ 33 PSG). Nach Entstehen der Stiftung hingegen, kann der Stifter die Stiftungserklärung nur dann ändern und die Privatstiftung nur dann widerrufen, wenn er sich die Änderung und den Widerruf in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat (§§ 33, 34 PSG). Neben der Möglichkeit des Stifters, sich den Widerruf der Privatstiftung vorzubehalten, bestehen gesetzliche Auflösungsgründe, die in § 35 PSG abschließend aufgezählt werden.