Das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG beinhaltet einerseits Aufwendungen, die nicht im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen, und andererseits Aufwendungen, die iZm Einkünften anfallen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen. Das Abzugsverbot des § 20 Abs 3 EStG schränkt darüber hinaus Aufwendungen in Form von freiwillige Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte und in Form von strafbaren Geld- und Sachzuwendungen ein.