Unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 EStG fallen: Aufwendungen für den Haushalt; Unterhalt für Familienangehörige; Luxusgüter (Angemessenheitsprüfung); Reisekosten; häusliches Arbeitszimmer; Repräsentationsaufwendungen; freiwillige Zuwendungen; Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen; strafbare Geld- und Sachzuwendungen; nicht abzugsfähige Steuern; Dienstnehmerentgelte über € 500.000,–; sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG (Golden Handshakes); bar bezahlte Bauleistungen.