Unter dem in § 12 MRG normierten Rechtsinstitut der „Abtretung des Mietrechts“ versteht man die einem Hauptmieter vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, seine Rechtsstellung aus dem Mietvertrag bei Verlassen der gemieteten Wohnung an bestimmte Personen zu übertragen, ohne dass es dafür der Zustimmung des Vermieters bedarf. In der nur im Vollanwendungsbereich des MRG zur Anwendung gelangenden Norm ist also keine bloße „Abtretung“ des Mietrechts, sondern eine umfassende Einzelrechtsnachfolge in der Position des Mieters unter Aufrechterhaltung des bestehenden Mietvertrages bestimmt.