§ 27 Abs 1 MRG enthält einen Katalog ungültiger und verbotener Vereinbarungen. Besondere Bedeutung kommt § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu, wonach eine verbotene Ablöse dann vorliegt, wenn der neue Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder einem Dritten etwas zu leisten hat. Leistungen, die aufgrund einer nach § 27 Abs 1 MRG nichtigen Vereinbarung erbracht werden, können nach § 27 Abs 3 MRG zurückgefordert werden.