Gem § 1112 ABGB löst sich der Mietvertrag mit dem Untergang des Mietobjekts von selbst auf. Dem ist jener Fall gleichzuhalten, in dem ein (endgültiger) baubehördlicher Abbruchauftrag vorliegt. Im Anwendungsbereich des MRG stellen sowohl die „wirtschaftliche Abbruchreife“ als auch das „öffentliche Interesse am Abbruch“ Kündigungsgründe dar.