vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Artikel 54 EuInsVO (Arts/Kasalo)

Arts/Kasalo2. AuflOktober 2022

Artikel 54
Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger

 

(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich alle bekannten ausländischen Gläubiger.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!