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zu Artikel 3 EuZVO (Sander)

Sander3. AuflApril 2023

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die

den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;

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