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zu Art 98 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 98. Vorbehalte sind nur zulässig, soweit sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich für zulässig erklärt werden.

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Art 98 CISG stellt klar, dass nur Vorbehalte, die ausdrücklich im UN-Kaufrechtsübereinkommen vorgesehen sind, erklärt werden können. Interpretationserklärungen, wie sie zB die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Art 2 des Vertragsgesetzes vom 5. 7. 198911Vgl dBGBl 1989 II, 586. abgegeben hat,22Vgl Rz 21 zu Art 1 CISG. sind aber jedenfalls zulässig.

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