Art 98. Vorbehalte sind nur zulässig, soweit sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
Art 98 CISG stellt klar, dass nur Vorbehalte, die ausdrücklich im UN-Kaufrechtsübereinkommen vorgesehen sind, erklärt werden können. Interpretationserklärungen, wie sie zB die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Art 2 des Vertragsgesetzes vom 5. 7. 19891 abgegeben hat,2 sind aber jedenfalls zulässig.