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zu Art 95 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 95. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für ihn nicht verbindlich ist.

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Die in Art 95 CISG vorgesehene Vorbehaltsmöglichkeit ermöglicht es einem Vertragsstaat, die Anwendung des Art 1 Abs 1 lit b) CISG („Vorschaltlösung“)11Dazu Rz 18 ff zu Art 1 CISG. auszuschließen und das UN-Kaufrecht so nur dann zur Anwendung kommen zu lassen, wenn beide Kaufvertragsparteien Niederlassung bzw Aufenthalt in Vertragsstaaten des CISG haben.22Zu Vorbehalten unter Art 95 und 96 CISG vgl insb auch CISG Advisory Council Opinion No. 15.

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