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zu Art 83 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 83. Der Käufer, der nach Artikel 82 das Recht verloren hat, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, behält alle anderen Rechtsbehelfe, die ihm nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zustehen.

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Diese Bestimmung dient lediglich der Verdeutlichung der bereits aus Art 82 Abs 1 CISG ableitbaren Regel, dass der Käufer, der gem Art 82 vom Verlust des Aufhebungsrechts und des Anspruchs auf Ersatzlieferung betroffen ist, weil er nicht in der Lage ist, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, immer noch alle anderen Rechtsbehelfe geltend machen kann, die ihm nach dem Vertrag zugebilligt wurden oder vom Übereinkommen vorgesehen sind.

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