Art 59. Der Käufer hat den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne daß es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Förmlichkeiten seitens des Verkäufers bedarf.
Diese Bestimmung stellt klar, dass es nach UN-Kaufrecht keiner außergerichtlichen oder gerichtlichen Mahnung oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten bedarf,1 um den Zahlungspflichtigen in Verzug zu setzen.2