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zu Art 57 KSÜ (Huter)

Huter1. AuflJänner 2019

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

 

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Achtzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, zur Unterzeichnung auf.

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