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zu Art 57 EuUVO (Fuchs)

Fuchs1. AuflJänner 2019

(1) Für Anträge nach Artikel 56 ist das in Anhang VI oder in Anhang VII vorgesehene Formblatt zu verwenden.

(2) Anträge nach Artikel 56 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge;

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