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zu Art 54 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Abschnitt I.
Zahlung des Kaufpreises

 

Art 54. Zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen, gehört es auch, die Maßnahmen zu treffen und die Förmlichkeiten zu erfüllen, die der Vertrag oder Rechtsvorschriften erfordern, damit Zahlung geleistet werden kann.

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