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zu Art 53 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 53. Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.

1. Inhalt

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Art 53 CISG bezeichnet die wesentlichen Pflichten, die dem Käufer in internationalen Warenkaufverträgen nach dem Übereinkommen obliegen, und entspricht spiegelbildlich Art 30 CISG, der die wesentlichen Vertragspflichten des Verkäufers in Überblicksform auflistet.

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