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zu Art 52 EuUVO (Fuchs)

Fuchs1. AuflJänner 2019

Die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats kann vom Antragsteller eine Vollmacht nur verlangen, wenn sie in seinem Namen in

Seite 2447

Gerichtsverfahren oder in Verfahren vor anderen Behörden tätig wird, oder um einen Vertreter für diese Zwecke zu bestimmen.

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Art 52 ist aus Art 42 HUÜ übernommen worden.

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