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zu Art 51 EuUVO (Fuchs)

Fuchs1. AuflJänner 2019

(1) Die Zentralen Behörden leisten bei Anträgen nach Artikel 56 Hilfe, indem sie insbesondere

diese Anträge übermitteln und entgegennehmen;Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern.

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